Der 74-jährige Kläger hatte ruckartig zugepackt, um seinen auf dem Boden liegenden, unter einer Spastik leidenden 80 kg schweren Sohn, der ihm beim Anheben vom Boden infolge einer Eigenbewegung zwischen den Armen abgerutscht war, wieder anzuheben. Dabei hatte er eine Brustwirbelfraktur erlitten, die nach seinen Angaben zu einem Dauerschaden führte.
Der Kläger war der Ansicht, dass die Voraussetzungen des erweiterten Unfallbegriffes nach Ziffer 1.4.1 der AUB 2008 erfüllt seien. Die Beklagte ging von einem nicht versicherten Ereignis (Verhebetrauma) aus.
Vor dem OLG unterlag der Kläger. Nach Ziffer 1.3 AUB 2008 liegt ein versicherter Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen.
Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung des BGH auch dann gegeben, wenn eine vom Willen des Versicherten getragene und gesteuerte Eigenbewegung zu einer plötzlichen Einwirkung von außen führt, indem eine anfänglich willensgesteuerte Eigenbewegung in ihrem weiteren Verlauf nicht mehr gezielt und für ihn beherrschbar wird, sodass Eigenbewegung und äußere Einwirkung zusammentreffen. Dabei muss die äußere Einwirkung ihrerseits Einfluss auf die veränderte und nicht mehr beherrschbare Eigenbewegung nehmen.
Nach diesem Maßstab war hier ein bedingungsgemäßer Unfall zu verneinen. Hatte man davon auszugehen, dass der Sohn des Klägers unwillkürliche und vom Kläger nicht vorhersehbare Bewegungen ausgeführt hatte, dann konnten diese zwar als Einwirkungen von außen aufgefasst werden. Entscheidend war aber, dass nicht diese Einwirkungen die Gesundheitsbeschädigung des Klägers hervorgerufen hatten, sondern die Reaktion des Klägers hierauf, nämlich das Nachfassen. Dieses Nachfassen stellte aber eine willensgesteuerte und beherrschbare Eigenbewegung dar.
Es konnte auch nicht von dem Vorliegen eines zu einer Leistungspflicht führenden Unfallereignisses nach dem erweiterten Unfallbegriff gem. Ziffer 1.4.1 AUB 2008 ausgegangen werden. Eine Versicherungsleistung nach Ziffer 1.4.1 AUB 2008 muss nur dann erbracht werden, wenn die Invalidität aus der Verrenkung eines Gelenks oder aus der Zerrung von Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln folgt.
Eine analoge Anwendung der Ziffer 1.4.1. AUB 2008 auf Knochenfrakturen wurde vom OLG abgelehnt. Denn die in dieser Klausel angeführten Erweiterungsfälle seien abschließend und nicht exemplarisch aufgezählt. Eine für eine Analogie erforderliche Regelungslücke liege nicht vor.
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