Der Kläger hatte für sein Wohngebäude eine Versicherung u.a. gegen Feuerschäden abgeschlossen. Da er auf einer gepflasterten Fläche vor seinem Grundstück Reinigungsarbeiten durchführen wollte, hatte er seinen Auszubildenden angewiesen, ihm vorauszugehen und das in den Pflasterfugen vorhandene Unkraut mit einem Brenner durch Abflammen zu vernichten.
Der Kläger folgte dem Auszubildenden und bearbeitete das Pflaster mit einem Hochdruckreiniger nach. Zwischen der gepflasterten Fläche und dem Grundstück des Klägers befand sich eine Lebensbaumhecke. Diese ging noch während der Unkrautbeseitigung in Flammen auf. Das Feuer griff auf das Gebäude über und verursachte einen Schaden von etwa 150.000 EUR. Unstreitig herrschten damals Windstärken von 5 Beaufort ("frischer Wind").
Der Gebäudeversicherer erkannte zwar den Versicherungsfall und seine Leistungspflicht für den entstandenen Gebäudeschaden an, kürzte die Entschädigungsleistung aber um 30 %, weil der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe.
Das OLG bestätigte die Ansicht des Gebäudeversicherers, wonach der Kläger den Feuerschaden grob fahrlässig herbeigeführt hatte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, indem schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im vorliegenden Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Dem Kläger habe die Gefahr von Funkenflug im Zusammenhang mit der durchgeführten Unkrautbeseitigung unter den gegebenen Umständen einleuchten müssen. Unbeachtlich war, dass nicht der Kläger selbst, sondern dessen Auszubildender das Abflammgerät bedient hatte. Das eigene Verhalten des Klägers war hier als grob fahrlässig zu bewerten. Deshalb durfte der Versicherer die Leistungen aus der Gebäudefeuerversicherung mit Recht um 30 % kürzen.
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