Der Kläger hatte sich bei dem beklagten Arzt einer Kniegelenksoperation unterzogen. Am Abend des Behandlungstages fehlte die Metallspitze des Operationsinstrumentes. Sie konnte in der Arztpraxis nicht aufgefunden werden. Der Arzt machte sich hierzu eine Notiz für den Fall, dass die Spitze bei einer Operation im Körper eines Patienten verblieben sein könnte.
Einen Tag später stellte sich der Kläger bei dem behandelnden Arzt zum Verbandswechsel und wieder ein paar Tage später zum Fäden ziehen vor. Etwa einen Monat nach der Operation meldete er sich wegen extremer Schmerzen erneut. Eine Röntgenuntersuchung ergab, dass bei der Operation die Metallspitze des Operationsinstrumentes tatsächlich im Knie verblieben war. Sie musste durch eine weitere Operation entfernt werden.
Das Landgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 EUR zu. Da der Beklagte, nachdem er am Abend das Fehlen der Metallspitze bemerkt hatte, nicht alle Patienten, die an diesem Tag operiert worden waren, nachuntersucht habe, liege ein grober Behandlungsfehler vor.
Der Kläger strebte ein höheres Schmerzensgeld an, der Arzt wollte nur 7.500 Euro zahlen.
Das OLG erhöhte das Schmerzensgeld auf 20.000 EUR. Dabei stellte das Gericht auf die nachfolgenden Beschwerden des Klägers ab: Notwendigkeit einer Revisionsoperation; erhebliche Schmerzen bis zur Revisionsoperation; dauerhafter Knorpelschaden verbunden mit erheblichen Schmerzen bei längerem Stehen und dem Gehen mittlerer Strecken; dauerhafter Verzicht auf das Hobby Volleyball; Einschränkungen beim Hobby Bergwandern.
Insbesondere war auch das ganz erhebliche Verschulden des Beklagten zu berücksichtigen. Dieser habe am Abend der Operation das Fehlen der Metallspitze bemerkt und sich zunächst einmal damit abgefunden, dass einer seiner Patienten hierdurch erheblich verletzt werden könne. Weder beim Verbandswechsel noch beim Fäden ziehen habe er es für nötig befunden abzuklären, ob die Metallspitze im Knie des Klägers verblieben war.
Erst nachdem die Spitze bereits Schäden verursacht hatte und der Kläger mit erheblichen Schmerzen erneut vorstellig wurde, sei der Beklagte tätig geworden. Ihm sei daher der Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit zu machen. Dies rechtfertige eine deutliche Erhöhung des Schmerzensgeldes.
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