Das Fahrzeug des Klägers war bei der Beklagten teilkaskoversichert. In den vereinbarten "Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung" (AKB) hieß es unter Nr. A 2.2.7 - wie marktüblich - : "Versichert sind unmittelbar durch Tierbiss verursachte Schäden, insbesondere an Kabeln, Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten des Fahrzeugs. Nicht versichert sind durch Tierbiss verursachte Schäden im Fahrzeuginnenraum (z.B. Fahrgast- und/oder Kofferraum) und an Stoffverdecken (z.B. bei Cabrios) ...".
Bei einer Untersuchung des Fahrzeuges in einer Werkstatt wurde festgestellt, dass "die Wasserabläufe des Panoramadaches zerbissen, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Biss-Schäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung vorhanden waren". Ein Sachverständiger bestätigte weitere Schäden hinter diversen seitlichen Verkleidungsteilen, oberhalb des Dachhimmels und unterhalb des Bodenbelages. Er führte diese Schäden eindeutig auf Nagetiere - wahrscheinlich Mäuse - zurück.
Die Beklagte lehnte den Versicherungsschutz ab, da es sich um Schäden im Fahrzeuginnenraum handele, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
Das OLG entschied, dass ein versicherter Schaden durch Tierbiss am Fahrzeug im Sinne der Nr. A.2.2.7 S. 1 der AKB vorlag. Die Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung seien am Fahrzeug entstanden. Mit dem Begriff "am Fahrzeug" sei nicht nur die Außenhülle des Autos gemeint, sondern das Fahrzeug als Ganzes.
Von dieser Gesamtheit nehme die Regelung in den AKB zwar den Fahrzeuginnenraum aus. Die hier zu beurteilenden Schäden befänden sich indessen nicht im Fahrzeuginnenraum.
Zu dieser Bewertung gelangte das OLG durch Auslegung des Begriffes des Fahrzeuginnenraums aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser wird - so das OLG - davon ausgehen, dass der Innenraum durch Fahrgastzelle und Kofferraum definiert wird, also durch Menschen "benutzbare und zugängliche" Bereiche. Als Innenraumschaden wird er all diejenigen Schäden einordnen, die er ohne Demontage des Fahrzeuges als solche durch Bisspuren qualifizieren kann.
Nicht zum Innenraum gehört demnach der Zwischenraum hinter der Verkleidung mit Lüftungselementen, Klimaanlage, Sicherheitseinrichtungen, Bordelektronik usw. und die entsprechenden Verkabelungen.
Für dieses Verständnis spricht laut OLG auch, dass der Risikoausschluss für Innenraumschäden grundsätzlich eng auszulegen ist. Ein Risikoausschluss darf grundsätzlich nicht weiter ausgedehnt werden, als es sein Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zweckes erfordert.
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