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Schadenversicherung 
Donnerstag, 13.06.2019

Kamera mitsamt Auto entwendet - Greift die Hausratversicherung?

Der Fall:

Der Kläger hatte bei dem Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Die vereinbarten Versicherungsbedingungen sahen vor, dass auch Hausratgegenstände versichert waren, die aus einem verschlossenen Fahrzeug gestohlen wurden.

Ein Täter hatte den verschlossen abgestellten Pkw des Klägers entwendet, in welchem sich auch eine Fotoausrüstung des Klägers befand. Dafür verlangte der Kläger vom Beklagten eine Ersatzleistung.

Der Beklagte verweigerte die Leistung mit der Begründung, dass bedingungsgemäß zwar der Diebstahl von Hausratgegenständen aus einem verschlossenen Fahrzeug versichert sei, nicht hingegen der Fall, dass ein Täter auch das Fahrzeug selbst entwende.

Die Entscheidung:

Das OLG Dresden gab der Klage des Versicherten statt. Gemäß den vereinbarten Versicherungsbedingungen setze ein Erstattungsanspruch einen versicherten Diebstahl voraus. Dazu gehöre auch eine Entwendung von Hausratgegenständen aus einem verschlossenen Fahrzeug.

Die Auslegung der Versicherungsbedingungen gemäß den Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse führe zu dem Ergebnis, dass der Versicherer auch dann zu leisten hat, wenn nicht nur ein versicherter Hausratgegenstand, sondern mit ihm das Fahrzeug entwendet wurde.

Dieser Auslegung stehe kein schutzwürdiges Interesse des Versicherers entgegen. Denn der Versicherungsschutz sei nicht stärker oder geringer, wenn ein Fahrzeug selbst mitentwendet werde.

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