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Recht 
Mittwoch, 20.02.2019

BGH: Zum Ersatz fiktiver Reparaturkosten bei Kfz-Haftpflichtschäden

Der Fall:

Es ging um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem ein fünf Jahre altes Auto beschädigt worden war. Der Eigentümer verlangte vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Schadenersatz. Er beabsichtigte aber nicht, das Fahrzeug reparieren zu lassen.

Der Geschädigte hatte einen Privatgutachter beauftragt, der die üblichen Preise einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt ermittelt hatte. Der Stundensatz betrug danach 103,75 EUR netto. Die notwendigen Ersatzteile waren mit einem 10 %igen UPE-Aufschlag (UPE = Unverbindliche Preisempfehlung) versehen.

Der Haftpflichtversicherer hatte allerdings eine nur 6,1 km entfernte Werkstatt ausfindig gemacht, die lediglich 95 EUR netto pro Stunde veranschlagte und der UPE genau folgte. Im Ergebnis drehte sich der Streit um einen Differenzbetrag in Höhe von 221,96 EUR.

Die Entscheidung:

Unabhängig davon, ob oder wie der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren lässt, kann er laut BGH grundsätzlich die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt einfordern.

Allerdings muss er sich auf eine günstigere Reparatur in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn der Ersatzpflichtige nachweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn etwaige Unzumutbarkeitsgründe des Unfallgeschädigten widerlegt werden.

Das leitet der BGH aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 249 Abs.1 Satz 2 BGB) und der Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) her. Der Einschätzung des BGH, die Besonderheit des konkreten Falles, wonach der Gutachter bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde gelegt hatte, steht das nicht entgegen.

Was UPE-Aufschläge betrifft, können nach Meinung des BGH Ersatzteilaufschläge im Rahmen des fiktiven Schadenersatzes berücksichtigt werden, wenn sie regelmäßig bei den regionalen Werkstätten angesetzt werden.

Hier rechnete die Werkstatt, die der Haftpflichtversicherer herausgesucht hatte, indessen stets ohne Aufschlag exakt nach der UPE ab. Deshalb durfte der Geschädigte den Aufschlag im vorliegenden Fall nicht verlangen.

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