Die Klägerin, ein Krankenversicherer, hatte nach einem Treppensturz einer seiner Versicherten ca. 5.500 EUR an Behandlungskosten aufgewendet, die er von der für die Treppe verantwortlichen Gemeinde erstattet verlangte.
Der Versicherte war auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als er eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe war Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert.
Bei dem Sturz erlitt der Versicherte eine Fraktur des linken Handgelenks sowie mehrere Prellungen an der Körperseite. Nach Meinung der Klägerin hätte der Sturz vermieden werden können, wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen gewesen wäre.
Das OLG wies die Klage ab. Ob die zu einem öffentlichen Weg gehörende Treppe verkehrssicher ist, beurteilt sich nach Ansicht der Richter nicht nach den Vorschriften der Landesbauordnung (LBauO), da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen ist. Dies ergibt sich laut OLG konkret aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 LBauO, wonach die Vorschriften der Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten.
Folglich war allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegenden Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen war. Der zur Verkehrssicherheit Verpflichtete muss nur vor solchen Gefahren schützen, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen kann.
An einer versteckten Gefahrenlage fehlte es im konkreten Fall. Insbesondere die Gestaltung der Treppe war laut OLG für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen.
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