Der Kläger war in seinem Beruf als Dachdeckergeselle berufsunfähig geworden. Der beklagte Versicherer erbrachte entsprechende Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ).
Der Kläger arbeitete später als angestellter Rettungsassistent, woraufhin der Beklagte seine Leistungen einstellte. Er begründete dies damit, dass der Kläger "eine andere Tätigkeit" i.S.d. BUZ-BB ausübe.
Bei Streitfällen in der BUZ geht es häufig um die Frage, ob der Versicherer den Versicherungsnehmer auf einen anderen Beruf verweisen kann. Nach den gängigen Bedingungen zur BUZ kann der Versicherungsnehmer auf eine andere Tätigkeit verwiesen werden, wenn diese seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.
Das OLG entschied, dass der Kläger auf den Beruf eines Rettungsassistenten verwiesen werden konnte. Dieser Beruf sei vergleichbar mit seiner bisherigen Lebensstellung als gelernter Dachdeckergeselle.
Eine Tätigkeit als Rettungsassistent erfordere keine geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten als die eines Dachdeckergesellen. Beide Berufe bedingten eine qualifizierte Ausbildung.
Die soziale Wertschätzung eines Rettungsassistenten dürfte nach Einschätzung des Gerichts jedenfalls nicht unter der eines Dachdeckergesellen liegen. Der Verdienst des Rettungsassistenten liege nur geringfügig unter dem des Dachdeckergesellen. Gewisse Einkommensverluste (hier ca. 5 %) müssten in einem zumutbaren Rahmen hingenommen werden.
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