Der 12.12.2019 wird nun in die Annalen der betrieblichen Altersversorgung eingehen. Denn zumindest teilweise werden die Betriebsrentner nun entlastet (Gesetzesentwurf: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/154/1915438.pdf; Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschuss: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915877.pdf).
Das Gesetz wird schon zum 01.01.2020 in Kraft treten. Die technische Umsetzung im sogenannten Zahlstellenmeldeverfahren wird allerdings erst im zweiten Halbjahr 2020 erfolgen können. Erste Aussagen des GKV-Spitzenverbandes deuten darauf hin, dass die rückwirkende Abwicklung automatisch erfolgen wird. Das nunmehr verabschiedete Gesetz regelt, dass bis zum 31.12.2020 keine Verzugszinsen für die Beitragserstattung zu zahlen sind.
Es handelt sich um eine Stichtagsregelung ab 01.01.2020: schon laufende Betriebsrenten und auch Kapitalzahlungen, die in den letzten zehn Jahren ausgezahlt wurden, werden ab dem 01.01.2020 entlastet. Die Verbeitagung der davor liegenden Zeiträume bleibt unangetastet.
Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte werden - nach heutigem Stand - nicht entlastet.
Die Freigrenze des § 226 Abs. 2 SGB V bleibt erhalten. Erst wenn sie überschritten wird, greift ein dynamischer Freibetrag i.H.v. 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2020: 159,25 EUR p.m./19.110 EUR Kapitalleistung) ausschließlich für Versorgungsbezüge der betrieblichen Altersversorgung.
Der Freibetrag gilt ausdrücklich nur für Beiträge zur Krankenversicherung, nicht aber für Beiträge zur Pflegeversicherung.
Dazu bietet die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (aba) zusammen mit dem Campus-Institut ein Sonder-Webinar am 13.12.2019 an (https://www.aba-online.de/webinare.html).
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