Der Kläger war eine Klinik, die auch eine Großküche in Gestalt einer Spülküche betrieb. Diese war großflächig gefließt. Nachdem Spritz- und Reinigungswasser auf den Boden gelangt war, drang dieses von dort in die Fußbodenkonstruktion ein und verursachte Nässeschäden. Der Gebäudeversicherer lehnte die Deckung ab.
Das OLG Schleswig teilte die Auffassung des Versicherers. Im Boden der Küche waren Ablaufrinnen aus Edelstahl angebracht, die anfallendes Wasser ableiten sollten. Diese waren nach Feststellung des Gerichts fehlerhaft abgedichtet worden. Deshalb konnte das Wasser in den Fußboden gelangen.
Ein versicherter Schaden hätte laut den vereinbarten Versicherungsbedingungen nur vorgelegen, wenn Wasser aus Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung oder aus sonstigen mit diesen Rohrsystemen verbundenen Einrichtungen den Schaden verursacht hätte. Ein solches Geschehen verneinte das Gericht.
Ein vollständig gefliester oder auf andere Art wasserdicht gestalteter Raum konnte laut OLG Schleswig nicht als eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung angesehen werden. Ein versicherter Austritt von Wasser erfordere vielmehr, dass diese Einrichtung das Wasser in gewisser Weise "einhege" oder "engführe". Diese Voraussetzung erfüllte der Fußboden der Spülküche nicht. Er bewirkte keine Engführung und er diente auch nicht primär dazu, das Wasser in ein Rohrsystem abzuleiten.
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