Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des "Rohrbruchs", so tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat.
Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrages vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.
Die Parteien stritten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Rohrbruchschadens. Zu den versicherten Gefahren zählten insbesondere "Leitungswasser, Rohrbruch und Frost" nach Maßgabe der "Allgemeinen Bedingungen für die Neuversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden" (VGB). Dort hieß es u.a.: Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.
Es kam zu einem Wassereintritt mit Folgeschäden im Keller des versicherten Gebäudes.
Das OLG verneinte eine Entschädigungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Es stand nicht mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit fest (§ 286 ZPO - Zivilprozessordnung), dass der vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall - Rohrbruch - in versicherter Zeit eingetreten war.
In zeitlicher Hinsicht haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt. Ein Versicherungsfall liegt - so das OLG - nicht erst dann vor, wenn alle eine Haftung des Versicherers begründenden Umstände gegeben sind, sondern er ist bereits dann eingetreten, wenn sich die versicherte Gefahr realisiert hat. Dieses Ereignis kann, muss aber nicht mit dem Eintritt der negativen Folgen zusammenfallen, in der Schadenversicherung also gerade nicht zwangsläufig erst mit dem Eintritt des Schadens vorliegen, der nicht Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles ist.
Für die Bestimmung des Versicherungsfalles ist vielmehr entscheidend, welches Ereignis der Versicherer im Vertrag zum "maßgebenden Gefahrereignis" bestimmt hat. Die hier einschlägige Rohrbruchversicherung gewährte nach Maßgabe der Bedingungen Versicherungsschutz u.a. für den Fall des "Rohrbruchs" und damit "für ein meist punktuelles Ereignis" (vgl. BGH, 12.07.2017 - IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076).
Dieser Versicherungsfall tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt. Anders als im Falle eines "Leitungswasserschadens", der eine Gefahr beschreibt, die sich regelmäßig über einen - oft längeren - Zeitraum erstreckt und bei dem sich der Schaden mit zunehmender Dauer infolge ständig nachlaufenden Wassers vergrößert, ist der Versicherungsfall hier nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden eingetreten. Vielmehr ist dies bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat, d.h. mit dem Rohrbruch als solchem der Fall.
Dass zu diesem Zeitpunkt der materielle Versicherungsschutz bereits bestanden hatte, vermochte der Kläger nicht zu beweisen.
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